Satzung


des Vereins zur Förderung der Grundschule an der Samberger Straße, München

Mit unserer Satzung ist der Rahmen für unsere Arbeit abgesteckt. So können Sie sicher sein, dass Ihre Spenden und Mitgliedsbeiträge immer korrekt verwaltet werden.

Vorbemerkung: Zur Vereinfachung steht im Folgenden die männliche Form für die weibliche und die männliche Bezeichnung.

§ 1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein zur Förderung der Grundschule an der Samberger Straße mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist, den Unterricht und die Ausbildung in der Grundschule an der Samberger Straße sowie die Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Grundschule an der Samberger Straße zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren steuerbegünstigte schulische Zwecke (Anschaffung und Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, die Beschaffung und Ausstattung von Unterrichtsräumen einschließlich der Nebenräume und der Schulhöfe oder die Gewährung von Beihilfen hierzu u.ä.) sowie durch sonstige dem Satzungszweck dienende Maßnahmen und Beihilfen (einschließlich der Förderung sportlicher, musischer, kreativer und anderer schulischer Maßnahmen Veranstaltung von Schulkonzerten, -festen, Schülerhilfe u.ä. durch die Schule oder den Verein selbst) und der Arbeit des Schulelternbeirates.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Grundschule an der Samberger Straße“. Ab Eintragung soll der Verein den Zusatz „e.V.“ tragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist München. Der Verein ist einzutragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München.

§ 3 Vermögen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(3) Mitglieder im Verein können alle Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu fördern und die Satzung anzuerkennen. Der Verein wendet sich daher nicht nur an alle Eltern der Schülerinnen und Schüler sowie auch an ehemalige Schülerinnen und Schüler, sondern auch an Freunde und Förderer. Mitglieder, die keine Kinder mehr auf der Grundschule an der Samberger Straße haben, können zur weiteren Förderung des Vereinszweckes im Anschluss an eine etwaige aktive Mitgliedschaft eine passive Mitgliedschaft begründen.

(4) Es wird angestrebt, dass insbesondere die Klassenelternbeiräte und deren Stellvertreter dem Verein beitreten.

(5) Mitglieder, die hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt o durch Tod o durch Kündigung o durch Ausschluss

(2) Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung, sofern ein wichtiger Grund vorliegt und der Ausschluss vom Vorstand beantragt wird.